Der Verein

Satzung


Satzung Rainbow e.v.

Satzung Präambel

Im Verein Rainbow haben sich Gruppen, Projekte und Einzelpersonen zusammengeschlossen, um in Wahrung ihrer Autonomie ihre Interessen zu bündeln und zu vertreten. Vordringliches Ziel ist dabei die Gründung und Führung eines gemeinsamen Zentrums, das die Gruppen und Projekte beherbergen kann.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Rainbow.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Er ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
  1. Zwecke des Vereins sind
  • die Förderung der Bildung und Erziehung, hier insbesondere

(a) die Aufklärung der Allgemeinheit über Homosexualität und Bisexualität,
(b) die Vermittlung der Erkenntnisse der Sexualwissenschaft, daß homosexuelles und heterosexuelles Verhalten gleichwertige Ausprägungen der menschlichen Sexualität sind,
(c) die Aufklärung über alle möglichen selbstgewählten Lebensformen in Bildungseinrichtungen (z.b. Schulen)
(d) die Schulung und Supervision von BeraterInnen

  • die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere

(a) die Aufklärung von Jugendlichen über alle möglichen selbstgewählten Lebensformen,
(b) die Schaffung von Anlaufstellen für Jugendliche, die sich über ihre sexuelle Ausrichtung unsicher sind und Ansprechpartner suchen,
(c) die Förderung spezieller an Jugendliche gerichteter Angebote

  • die Gleichstellung von Männern und Frauen, vor allem durch Erweiterung der vorhandenen Rollenvorstellungen, nicht zuletzt im Hinblick auf verschiedene Lebensstile von Schwulen, Lesben und Bisexuellen,
  • die Förderung von Kunst und Kultur; insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit besonderer lesbischer, bisexueller oder schwuler Thematik,
  • die Unterstützung durch Beratung, Gespräch und Begleitung von Frauen und Männern gemäß §53 Abgabenordnung (AO), die aufgrund ihrer lesbischen, schwulen oder bisexuellen Orientierung in geistiger, seelischer oder anderer Hinsicht hilfsbedürftig sind, weil sie sich selbst ablehnen, isoliert leben oder ausgegrenzt werden.
  • die Förderung des Sports.

2. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • öffentliche Veranstaltungen mit Diskussionen, Vorträgen, Begegnungsmöglichkeiten,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Beratungsarbeit und Gesprächsmöglichkeiten für Bisexuelle, Schwule und Lesben, die sich selbst ablehnen oder sonstige Probleme mit ihrer sexuellen Orientierung haben,
  • Gesprächskreise zur Selbstfindung (Coming-Out-Gruppen) sowie für Eltern/Angehörige von Lesben, Schwulen und Bisexuellen,
  • Anmietung von Räumen, die zur Erfüllung der oben aufgeführten Ziele notwendig sind. Bei der Erfüllung der Vereinszwecke strebt der Verein eine Zusammenarbeit mit bestehenden
    Gruppen und Projekten an.
§ 3 Finanzen
  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Gruppenmitglieder des Vereins können nur rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine sein.
  2. Einzelmitglieder des Vereins können sein natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  3. Eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme als Einzelmitglied entscheidet der Vorstand.
  4. Bei Gruppenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme; der Vorstand spricht eine Aufnahme oder Nichtaufnahme vorbehaltlich dieser Entscheidung aus.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt,
    b) Ausschluß nach §4 Abs. 7,
    c) Streichung von der Mitgliederliste nach §4 Abs. 6,
    d) Tod bzw. Auflösung der juristischen Person bzw. des nicht rechtsfähigen Vereins.
    Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Er erfolgt mit Wirkung zum Quartalsende. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  6. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so ruht seine Mitgliedschaft. Begleicht es seine Beitragsschulden trotz schriftlicher Mahnung nicht, so kann das Mitglied vier Wochen nach Absendung der Mahnung durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen und somit seine Mitgliedschaft beendet werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen nicht. Die Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    a) es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder die satzungsgemäßen Pflichten verletzt oder
    b) die Satzung des betreffenden Mitglieds der Satzung von Rainbow widerspricht.
    Eine Androhung des Ausschlusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Hierauf ist dem Mitglied mit einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Danach kann der Ausschluß vom Vorstand ausgesprochen werden.
    Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlußbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über eine fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung ist während der Eröffnung über jeden Ausschluss zu informieren.
  8. Über ruhende Mitgliedschaften nach §4 Abs. 6 (Beitragsrückstand) und 7 (Berufung wegen Ausschluß) ist die Mitgliederversammlung während der Eröffnung der Versammlung zu informieren.
  9. Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge an den Verein. Der geschäftsführende Vorstand kann Beiträge in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der sich untergliedert in den geschäftsführenden und erweiterten Vorstand, und die Kassenprüfer/innen.

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
  2. In der Mitgliederversammlung genießen alle Mitglieder der Gruppenmitglieder Anwesenheits- und Rederecht sowie das passive Wahlrecht.
  3. Je ein/e Delegierte/r der Gruppenmitglieder hat auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht.
  4. Jedes Einzelmitglied hat auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.
  5. Jede natürliche Person kann in der Mitgliederversammlung grundsätzlich nur eine Stimme wahrnehmen. Ein Einzelmitglied kann zusätzlich zu seiner Stimme als Einzelmitglied das Stimmrecht als Deligierte/r maximal eines Gruppenmitgliedes wahrnehmen. Eine Person muss zu Beginn der Versammlung verbindlich bekanntgeben, für wen sie das Stimm- und Wahlrecht ausüben will.
  6. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich möglichst bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres statt.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    a) Wahl einer Person für die Schriftführung und einer für die Versammlungsleitung,
    b) Verabschiedung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung,
    c) Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenberichten,
    d) Verabschiedung eines Haushaltsplanes,
    e) Entlastung des Vorstands,
    f) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfer/innen, dabei ist gemeinsame Wahl in einem Wahlgang zulässig, soweit keine stimmberechtigte Person Einspruch erhebt.
    g) Beschlussfassung über eine Beitrags-, Geschäfts- und Finanzordnung, einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen,
    h) Beschlussfassung über die Erstellung und Änderung der Wahlordnung,
    i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    j) Beschlussfassungen nach §4 Abs. 7 (Ausschluss),
    k) Beschlussfassung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Gruppenmitglieder; nach Aufnahme genießen diese dann in der Mitgliederversammlung Wahl- und Stimmrecht nach §6 Abs. 2 bis 5.
    l) Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien und Empfehlungen für den Vorstand in Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen.
    m) Einsetzen weiterer organisatorischer Einrichtungen, insbesondere Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben,
    n) Bestätigung von Personen, an die der Vorstand Aufgaben delegiert, die ihm von dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden,
    o) Beschlussfassung über andere Anträge.
  8. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich oder in elektronischer Form vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der der Absendung der Einladung folgt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift oder E- Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
  9. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen und von diesem bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn
    a) der geschäftsführende Vorstand dies beschließt oder
    b) ein Viertel aller Gruppenmitglieder dies schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen oder
    c) diese Satzung es vorsieht
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Monat einberufen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  11. Im Sinne dieser Satzung gilt als
    a) einfache Mehrheit: die höchste Stimmenzahl der abgegebenen, gültigen Stimmen;
    b) absolute Mehrheit: mehr als 50 % der abgegebenen, gültigen Stimmen
    c) Zweidrittelmehrheit: mindestens zwei Drittel der Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
  12. BeschlüssederMitgliederversammlungwerdenmiteinfacherMehrheitgefasst,sofernnichts anderes bestimmt ist. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Beschlüsse können nicht gegen die Mehrheit der Gesamtzahl der Gruppenmitglieder gefasst werden.
  13. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn mindestens ein Viertel der Gruppenmitglieder vertreten ist, mindestens jedoch 3 stimmberechtigte Personen nach §6 Abs. 2 bis 5 anwesend sind.
  14. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung beruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der vorliegenden Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  15. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
  16. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Beschluß der Versammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen sowie einzelne Gäste des Saales verwiesen werden.
§ 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem geschäftsführenden Vorstand, der den Verein gemäß § 26 BGB vertritt, bestehend aus 2 Personen, darunter einem/einer Finanzbeauftragten
    b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus mind. 2 Beisitzer/innen mit verschiedenen Aufgabengebieten.
  2. Die anwesenden Mitglieder der Gruppenmitglieder und die Einzelmitglieder können Vorstandskandidaten vorschlagen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Mitgliederversammlung betraut den/die Finanzbeauftragte/n durch dessen Wahl gleichzeitig mit der Aufgabe der Finanzverwaltung.
  4. Die beiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Sollte eines der beiden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, so ist der Vorstand einmalig berechtigt, den geschäftsführenden Vorstand innerhalb von zwei Wochen zu ergänzen. Kommt diese Ergänzung nicht zustande, so ist vom verbleibenden geschäftsführenden Vorstandsmitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
  5. Die Amtszeit des ergänzten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes endet mit der regulären Amtszeit des anderen Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes.
  6. Jedes Vorstandsmitglied kann durch eine Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Wahl eines Nachfolgers abgelöst werden.
  7. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

    a)  die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

    b)  die Finanzverwaltung und Erstellung eines Haushaltsplanes, die Erstellung der Buchführung und des Kassenberichts,

    c) die Abgabe eines Geschäftsberichtes vor der Mitgliederversammlung,

    d)  den Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
    e)  die Dienstaufsicht,
    f)  die Organisation und Verwaltung des Vereins und seiner Einrichtungen,
    g)  die Vertretung des Vereins nach außen sowie
    h)  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  8. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.
  9. Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.
§ 8 Die Kassenprüfer/innen
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
  2. Ein/e Kassenprüfer/in darf nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein oder in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.
  3. Die Kassenprüfer/innen kontrollieren die Buchführung und fertigen darüber einen Bericht an, der der Mitgliederversammlung einmal jährlich vorgetragen wird.
§ 9 Auflösung des Vereins
  1.  Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck unter Angabe des Grundes mit einer Frist von einem Monat einzuberufen ist.
  2. Der Beschluss erfordert mindestens drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die AIDS-Hilfe Aachen e.V. mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Satzung trat mit der Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder am 26. Februar 1998 in Kraft. Sie wurde durch Beschluß des Vorstands vom 27. Februar 1998 und Beschluß der Mitgliederversammlungen vom 5. Oktober 1999, 12.12.2001 und 12.04.2011 geändert.

Entgegen §6 Abs. 7 i) ist der Vorstand berechtigt, Satzungsänderungen, die zur Erlangung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit und besonderen Förderungswürdigkeit sowie zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe notwendig sind, ohne Einberufung und Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung gemäß §6 Abs. 12, vorzunehmen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über diese Änderung zu informieren.

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